Aktuelles zum Jahreswechsel 2018/2019

Gewinnermittlung

Zehn-Tage-Regel beachten: Wenn Sie in der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2019 Zahlungen leisten, die regelmäßig anfallen, bis zum 10.1. fällig sind und wirtschaftlich das Jahr 2018 betreffen, ist der Betrag bereits in der Gewinnermittlung 2018 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Anwendungsfälle: Miete, Telefon, Beiträge, Versicherungen usw. Die sogenannte Zehn-Tage-Regel durchbricht das sonst geltende Abflussprinzip. Die Regel gilt grundsätzlich auch für Umsatzsteuer-Zahlungen.

Umsatzsteuer-Vorauszahlung für 2018:
Da der 10.1.2019 auf einen Donnerstag fällt, kommt es zu keinem Hinausschieben der Fälligkeit. Somit müssen Sie die fristgerecht gezahlte USt-VZ für Dezember 2018 oder IV. Quartal 2018 (ohne Fristverlängerung) bzw. für November 2018 (bei Fristverlängerung) bereits in der EÜR 2018 als Betriebsausgabe ansetzen. Bitte beachten Sie, dass dies beim Erteilen einer Einzugsermächtigung auch dann gilt, wenn das Finanzamt den Betrag tatsächlich erst nach dem 10.1.2019 von Ihrem Konto abgebucht hat.

Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte:
Haben Sie den Abrechnungsbeleg für betriebliche Einkäufe noch im Dezember 2018 unterschrieben?
Dann erfassen Sie den Betrag bereits im Jahr 2018 als Betriebsausgabe, auch wenn das Geld erst im Januar 2019 von Ihrem Konto abgebucht wird. Denn es kommt nicht auf die Abbuchung, sondern auf den Tag des Kaufs an. Den Abrechnungsbeleg sollten Sie aufbewahren.

Fahrzeugkosten


1%-Regelung, Privatanteil und Kostendeckelung: Bei einem alten, gebraucht gekauften oder bereits abgeschriebenen Betriebs-PKW übersteigt manchmal der nach der 1%-Methode berechnete private Kostenanteil die tatsächlichen KFZ-Kosten. Sie können Ihren Privatanteil dann durch die sogenannte Kostendeckelung auf die Höhe der angefallenen Kosten begrenzen.

Eigentlich ist es ja absurd, wenn ein Unternehmer trotz nachgewiesener betrieblicher Nutzung von über 50% einen Privatanteil von 100% versteuern muss, wie das bei der Kostendeckelung der Fall ist. Doch leider hat der BFH dieses Verfahren als rechtmäßig beurteilt – wer mit dem Ergebnis unzufrieden ist, könne ja ein Fahrtenbuch führen und so das Problem eines zu hohen Privatanteils vermeiden (BFH vom 15.5.18 X R 28/15)

Günstige Rechtsprechung zur 1%-Methode nutzen:
Der BFH hat entschieden, dass bei Vorhandensein eines privaten PKW für einen klassischen Werkstattwagen mit nur zwei Sitzen auch dann kein Privatanteil versteuert werden muss, wenn kein Fahrtenbuch geführt worden ist (BFH vom 17.2.2016, X R 32/11).

Nur wenige Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bei der 1%-Methode:
Wer nur ein- oder zweimal pro Woche zum Betrieb fährt, muss nach dem pauschalen Verfahren übermäßíg hohe nichtabziehbare Betriebsausgaben berücksichtigen. Leider hat es der BFH abgelehnt, Selbständigen ebenso wie Arbeitnehmern die günstigere Einzelbewertung dieser Fahrten zu erlauben (BFH vom 12.6.2018, VIII R 14/15)


Abschreibungen

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Denken Sie beim Erstellen Ihrer EÜR unbedingt daran, dass die bisherigen GWG-Grenzen von 150,- €/410,- €/1.000,- € ab 2018 erhöht worden sind auf jetzt 250,- €/800,- €/1.000,- €. Vor allem die attraktive Sofortabschreibung steht Ihnen jetzt für weit mehr Anschaffungen zu.

GWG-Sofortabschreibung bei Anschaffungskosten bis 250,- €:
Für im Jahr 2018 angeschaffte GWG mit Netto-Anschaffungskosten bis zu 250,- € steht Ihnen für jedes Wirtschaftsgut wahlweise die Sofortabschreibung im Jahr des Kaufs oder die Abschreibung über die Nutzungsdauer zu.

Wahlrecht bei GWG mit Anschaffungskosten über 250,- € bis zu 1.000,- €:
Bei der Abschreibung müssen sich für eine von zwei Alternativen entscheiden:
GWG-Obergrenze bei 800,- € mit Sofortabschreibung oder
GWG-Obergrenze bei 1.000,- € mit Poolabschreibung von 20%.

Entscheidung für GWG-Grenze von 800,- € mit Sofortabschreibung:
Wählen Sie diese Alternative, steht Ihnen für alle im Jahr angeschafften GWG mit Netto-Anschaffungskosten von über 250,- € bis zu 800,- € die Sofortabschreibung zu. Alternativ dazu können Sie das einzelne Wirtschaftsgut auch über die Nutzungsdauer abschreiben. Für GWG mit Anschaffungskosten über 800,- € gibt es dann aber die Poolabschreibung von 20%, sondern nur die Abschreibung über die Nutzungsdauer. Wenn Sie 2018 nur oder vor allem GWG mit Anschaffungskosten bis zu 800,- € gekauft haben, bringt Ihnen die Entscheidung für diese Alternative die höchstmögliche Abschreibung.

Entscheidung für GWG-Grenze von 1.000,- € und Poolabschreibung:
Bei dieser Alternative steht Ihnen für GWG mit Anschaffungskosten über 250,- € keine Sofortabschreibung zu. In diesem Fall müssen Sie für alle GWG mit Anschaffungskosten über 250,- € bis zu 1.000,- € einen Sammelposten bilden und über fünf Jahre mit jeweils 20% abschreiben. Die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle spielt keine Rolle.

GWG-Grenzen erhöhen durch vorherigen Investitionsabzugsbetrag (IAB):
Sie können ab 2018 immerhin Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettopreis von 1.333,- € kaufen und dafür die GWG-Sofortabschreibung geltend machen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie im Jahr 2016 oder 2017 einen IAB gebildet haben, den Sie nun in Höhe von 40% der Anschaffungskosten gewinnerhöhend auflösen. Denn dann dürfen Sie um diesen Betrag auch die Anschaffungskosten eines GWG kürzen. Diese gekürzten Anschaffungskosten sind maßgeblich für die Prüfung, ob die GWG-Grenze von 800,- € eingehalten wird.


Investitionsabzugsbetrag (IAB)


Investitionsabzugsbetrag neu bilden:
Planen Sie Investitionen im Zeitraum 2019 bis 2021 und ist Ihr Gewinn im Jahr 2018 ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages nicht höher als 100.000,- €? Dann können Sie in Ihrer EÜR 2018 einen IAB von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes gewinnmindernd erfassen. Voraussetzung: Der Gegenstand wird im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90% betrieblich genutzt. Beim Prüfen dieser Voraussetzung ist nicht jedes Jahr für sich, sondern der Zeitraum insgesamt zu betrachten.

Sonderabschreibung

Sonderabschreibung von 20%:
Wenn Ihr Gewinn im Jahr 2017 die Grenze von 100.000,- € nicht überschritten hat, steht Ihnen für bestimmte Anschaffungen im Jahr 2018 eine Sonderabschreibung von 20% zu. Auch wenn die Anschaffung erst im Dezember erfolgt ist, gibt es die vollen 20%. Voraussetzung: Es handelt sich um ein neues oder gebrauchtes Wirtschaftsgut, das in den Jahren 2018 und 2019 zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird. Beim Prüfen dieser Voraussetzung ist jedes Jahr für sich zu betrachten. Begünstigt sind beispielsweise Büromöbel, PC, Drucker, Kopierer oder Maschinen. Bei einem Betriebs-Pkw müssen Sie im Jahr des Kaufs und im folgenden Jahr ein Fahrtenbuch führen, um die geforderte 90-prozentige betriebliche Nutzung nachzuweisen.


Reisekosten

Der Begriff der ersten Betriebsstätte: Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sind auf die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer begrenzt, während andere Fahrten in voller Höhe abziehbar sind. Deshalb ist es wichtig für Sie zu klären, ob in ihrem Fall eine erste Betriebsstätte vorliegt. Es gibt immer nur eine erste auswärtige Betriebsstätte.

Bei vielen Selbständigen liegt überhaupt keine erste Betriebsstätte vor, weil der auswärtige Tätigkeitsort zum Beispiel nicht öfter als einmal pro Woche aufgesucht wird. Gibt es keine erste Betriebsstätte, sind sämtliche Fahrten in voller Höhe abziehbar. Das ist vorteilhaft, z. B. für Lehrer, Trainer oder Dozenten, die an verschiedenen Orten jeweils nur an einem Tag in der Woche unterrichten.

Eingangsrechnungen

Eingangsrechnungen prüfen:
Der Vorsteuerabzug steht Ihnen nur für solche Rechnungen zu, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Prüfen Sie deshalb alle Rechnungen auf Vollständigkeit. Fehlen notwendige Angaben, sollten Sie unverzüglich eine korrigierte Rechnung anfordern.