Aktuelles zum Jahreswechsel 2018/2019
GewinnermittlungZehn-Tage-Regel beachten:
Wenn Sie in der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2019 Zahlungen leisten, die
regelmäßig anfallen, bis zum 10.1. fällig sind und wirtschaftlich das
Jahr 2018 betreffen, ist der Betrag bereits in der Gewinnermittlung 2018
als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Anwendungsfälle: Miete,
Telefon, Beiträge, Versicherungen usw. Die sogenannte Zehn-Tage-Regel
durchbricht das sonst geltende Abflussprinzip. Die Regel gilt
grundsätzlich auch für Umsatzsteuer-Zahlungen.
Umsatzsteuer-Vorauszahlung für 2018:
Da
der 10.1.2019 auf einen Donnerstag fällt, kommt es zu keinem
Hinausschieben der Fälligkeit. Somit müssen Sie die fristgerecht
gezahlte USt-VZ für Dezember 2018 oder IV. Quartal 2018 (ohne
Fristverlängerung) bzw. für November 2018 (bei Fristverlängerung)
bereits in der EÜR 2018 als Betriebsausgabe ansetzen. Bitte beachten
Sie, dass dies beim Erteilen einer Einzugsermächtigung auch dann gilt,
wenn das Finanzamt den Betrag tatsächlich erst nach dem 10.1.2019 von
Ihrem Konto abgebucht hat.
Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte:
Haben Sie den Abrechnungsbeleg für betriebliche Einkäufe noch im Dezember 2018 unterschrieben?
Dann
erfassen Sie den Betrag bereits im Jahr 2018 als Betriebsausgabe, auch
wenn das Geld erst im Januar 2019 von Ihrem Konto abgebucht wird. Denn
es kommt nicht auf die Abbuchung, sondern auf den Tag des Kaufs an. Den
Abrechnungsbeleg sollten Sie aufbewahren.
Fahrzeugkosten
1%-Regelung, Privatanteil und Kostendeckelung:
Bei einem alten, gebraucht gekauften oder bereits abgeschriebenen
Betriebs-PKW übersteigt manchmal der nach der 1%-Methode berechnete
private Kostenanteil die tatsächlichen KFZ-Kosten. Sie können Ihren
Privatanteil dann durch die sogenannte Kostendeckelung auf die Höhe der
angefallenen Kosten begrenzen.
Eigentlich
ist es ja absurd, wenn ein Unternehmer trotz nachgewiesener
betrieblicher Nutzung von über 50% einen Privatanteil von 100%
versteuern muss, wie das bei der Kostendeckelung der Fall ist. Doch
leider hat der BFH dieses Verfahren als rechtmäßig beurteilt – wer mit
dem Ergebnis unzufrieden ist, könne ja ein Fahrtenbuch führen und so das
Problem eines zu hohen Privatanteils vermeiden (BFH vom 15.5.18 X R
28/15)
Günstige Rechtsprechung zur 1%-Methode nutzen:
Der
BFH hat entschieden, dass bei Vorhandensein eines privaten PKW für
einen klassischen Werkstattwagen mit nur zwei Sitzen auch dann kein
Privatanteil versteuert werden muss, wenn kein Fahrtenbuch geführt
worden ist (BFH vom 17.2.2016, X R 32/11).
Nur wenige Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bei der 1%-Methode:
Wer
nur ein- oder zweimal pro Woche zum Betrieb fährt, muss nach dem
pauschalen Verfahren übermäßíg hohe nichtabziehbare Betriebsausgaben
berücksichtigen. Leider hat es der BFH abgelehnt, Selbständigen ebenso
wie Arbeitnehmern die günstigere Einzelbewertung dieser Fahrten zu
erlauben (BFH vom 12.6.2018, VIII R 14/15)
Abschreibungen
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Denken Sie beim Erstellen Ihrer EÜR unbedingt daran, dass die bisherigen GWG-Grenzen von 150,- €/410,- €/1.000,- € ab 2018 erhöht worden sind auf jetzt 250,- €/800,- €/1.000,- €. Vor allem die attraktive Sofortabschreibung steht Ihnen jetzt für weit mehr Anschaffungen zu.
Denken Sie beim Erstellen Ihrer EÜR unbedingt daran, dass die bisherigen GWG-Grenzen von 150,- €/410,- €/1.000,- € ab 2018 erhöht worden sind auf jetzt 250,- €/800,- €/1.000,- €. Vor allem die attraktive Sofortabschreibung steht Ihnen jetzt für weit mehr Anschaffungen zu.
GWG-Sofortabschreibung bei Anschaffungskosten bis 250,- €:
Für
im Jahr 2018 angeschaffte GWG mit Netto-Anschaffungskosten bis zu 250,-
€ steht Ihnen für jedes Wirtschaftsgut wahlweise die Sofortabschreibung
im Jahr des Kaufs oder die Abschreibung über die Nutzungsdauer zu.
Wahlrecht bei GWG mit Anschaffungskosten über 250,- € bis zu 1.000,- €:
Bei der Abschreibung müssen sich für eine von zwei Alternativen entscheiden:
GWG-Obergrenze bei 800,- € mit Sofortabschreibung oder
GWG-Obergrenze bei 1.000,- € mit Poolabschreibung von 20%.
GWG-Obergrenze bei 800,- € mit Sofortabschreibung oder
GWG-Obergrenze bei 1.000,- € mit Poolabschreibung von 20%.
Entscheidung für GWG-Grenze von 800,- € mit Sofortabschreibung:
Wählen
Sie diese Alternative, steht Ihnen für alle im Jahr angeschafften GWG
mit Netto-Anschaffungskosten von über 250,- € bis zu 800,- € die
Sofortabschreibung zu. Alternativ dazu können Sie das einzelne
Wirtschaftsgut auch über die Nutzungsdauer abschreiben. Für GWG mit
Anschaffungskosten über 800,- € gibt es dann aber die Poolabschreibung
von 20%, sondern nur die Abschreibung über die Nutzungsdauer. Wenn Sie
2018 nur oder vor allem GWG mit Anschaffungskosten bis zu 800,- €
gekauft haben, bringt Ihnen die Entscheidung für diese Alternative die
höchstmögliche Abschreibung.
Entscheidung für GWG-Grenze von 1.000,- € und Poolabschreibung:
Bei
dieser Alternative steht Ihnen für GWG mit Anschaffungskosten über
250,- € keine Sofortabschreibung zu. In diesem Fall müssen Sie für alle
GWG mit Anschaffungskosten über 250,- € bis zu 1.000,- € einen
Sammelposten bilden und über fünf Jahre mit jeweils 20% abschreiben. Die
Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle spielt keine Rolle.
GWG-Grenzen erhöhen durch vorherigen Investitionsabzugsbetrag (IAB):
Sie
können ab 2018 immerhin Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettopreis von
1.333,- € kaufen und dafür die GWG-Sofortabschreibung geltend machen.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie im Jahr 2016 oder 2017
einen IAB gebildet haben, den Sie nun in Höhe von 40% der
Anschaffungskosten gewinnerhöhend auflösen. Denn dann dürfen Sie um
diesen Betrag auch die Anschaffungskosten eines GWG kürzen. Diese
gekürzten Anschaffungskosten sind maßgeblich für die Prüfung, ob die
GWG-Grenze von 800,- € eingehalten wird.
Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Investitionsabzugsbetrag neu bilden:
Planen
Sie Investitionen im Zeitraum 2019 bis 2021 und ist Ihr Gewinn im Jahr
2018 ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages nicht höher
als 100.000,- €? Dann können Sie in Ihrer EÜR 2018 einen IAB von bis zu
40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes
gewinnmindernd erfassen. Voraussetzung: Der Gegenstand wird im Jahr der
Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90% betrieblich genutzt. Beim
Prüfen dieser Voraussetzung ist nicht jedes Jahr für sich, sondern der
Zeitraum insgesamt zu betrachten.
Sonderabschreibung
Sonderabschreibung von 20%:
Wenn
Ihr Gewinn im Jahr 2017 die Grenze von 100.000,- € nicht überschritten
hat, steht Ihnen für bestimmte Anschaffungen im Jahr 2018 eine
Sonderabschreibung von 20% zu. Auch wenn die Anschaffung erst im
Dezember erfolgt ist, gibt es die vollen 20%. Voraussetzung: Es handelt
sich um ein neues oder gebrauchtes Wirtschaftsgut, das in den Jahren
2018 und 2019 zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird. Beim Prüfen
dieser Voraussetzung ist jedes Jahr für sich zu betrachten. Begünstigt
sind beispielsweise Büromöbel, PC, Drucker, Kopierer oder Maschinen. Bei
einem Betriebs-Pkw müssen Sie im Jahr des Kaufs und im folgenden Jahr
ein Fahrtenbuch führen, um die geforderte 90-prozentige betriebliche
Nutzung nachzuweisen.
Reisekosten
Der
Begriff der ersten Betriebsstätte: Fahrten zwischen Wohnung und erster
Betriebsstätte sind auf die Entfernungspauschale von 0,30 € je
Entfernungskilometer begrenzt, während andere Fahrten in voller Höhe
abziehbar sind. Deshalb ist es wichtig für Sie zu klären, ob in ihrem
Fall eine erste Betriebsstätte vorliegt. Es gibt immer nur eine erste
auswärtige Betriebsstätte.
Bei
vielen Selbständigen liegt überhaupt keine erste Betriebsstätte vor,
weil der auswärtige Tätigkeitsort zum Beispiel nicht öfter als einmal
pro Woche aufgesucht wird. Gibt es keine erste Betriebsstätte, sind
sämtliche Fahrten in voller Höhe abziehbar. Das ist vorteilhaft, z. B.
für Lehrer, Trainer oder Dozenten, die an verschiedenen Orten jeweils
nur an einem Tag in der Woche unterrichten.
Eingangsrechnungen
Eingangsrechnungen prüfen:
Der
Vorsteuerabzug steht Ihnen nur für solche Rechnungen zu, die den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Prüfen Sie deshalb alle
Rechnungen auf Vollständigkeit. Fehlen notwendige Angaben, sollten Sie
unverzüglich eine korrigierte Rechnung anfordern.